Satzung des Vereins Unternehmer pro Fahrdorf e.V.

§ 1

Name, Sitz, Zweck

1) Der Verein führt den Namen Unternehmer pro Fahrdorf e.V.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig einzutragen.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Fahrdorf.

4) Zweck den Vereins ist:

a) die Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen und Veranstaltungen;
b) die Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und mit dem Haddebyer Wirtschaftskreis e. V. deren Vertretung gegenüber und im Zusammenwirken mit der Gemeinde Fahrdorf, dem Amt Haddeby und sonstigen Behörden und Institutionen;
c) die Belebung, Förderung und Gestaltung Fahrdorfs und insbesondere der Gewerbegebiete in der Gemeinde.


5) Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

6) Der Verein wird Mitglied im Haddebyer Wirtschaftskreis e. V.

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verein beginnt am 01. Januar eines Jahres und endet am 31.12.
desselben Jahres.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können jeder Gewerbetreibende, jeder freiberuflich Tätige, jedes gewerbetreibende Unternehmen (natürliche und juristische Personen) und deren leitende Angestellte oder Geschäftsführer werden. Mit Zustimmung des Vorstandes können weitere Personen als Mitglieder aufgenommen werden.

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Unterschrift unter der Beitrittserklärung gilt gleichzeitig als Anerkennung der Vereinssatzung.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu unterstützen.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung. Der Zahlungsrückstand ist einzutreiben, um Schaden vom Verein abzuwenden;
b) aus wichtigem Grund. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5
Beiträge

Zur Erfüllung seines Zwecks erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festsetzt. Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag im 1. Kalendervierteljahr zu zahlen. Jedes Mitglied hat eine Einzugsermächtigung zu erteilen. In Härtefallen kann der Vorstand auf Antrag Stundung, Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung beschließen.


§ 6
Stimmrecht

Stimm– und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.


§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand


§ 8
Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Verein ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie sollte bis zum Ablauf des 1. Quartals, spätestens bis zum 30.04. eines Jahres einberufen werden.
5.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist mindestens 14 Tage vorher durch Versendung der Einladung an die Mitglieder bekanntzugeben.

6.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus wichtigem Grund einberufen werden.

7.) Mit der Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche Punkte sein, die zu einer Einberufung geführt haben

8.) Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und vom Vorstand. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie bis zum Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht und von diesem als dringlich angesehen werden.

9.) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht mit dem Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts, vollzieht die Wahlen und beschließt über Anträge.


§ 9
Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem /der Kassenwart/in
d) dem /der Schriftführer/in
e) dem /der Beisitzer/in

2) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er soll im Innenverhältnis nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt vierteljährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. Über den Inhalt der Sitzung ist Vertraulichkeit zu bewahren.

4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/ die Schriftführer/in
c) der/die Beisitzer/in

in den Jahren mit gerader Jahreszahl werden
a) der/die 2. Vorsitzende
b) der/die Kassenwart/in
gewählt.

5.) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied des Vorstandes mit der Aufgabe des Ausscheidenden bis zur Neuwahl betrauen.

6.) Der Kassenwart hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbericht aufzustellen und diesen über den Vorstand der Hauptversammlung vorzulegen.

7) Zur Prüfung der Kasse, Konten und Belege werden auf der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer müssen jährlich mindestens eine Prüfung durchführen. Einer der beiden Kassenprüfer scheidet jährlich aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand zu berichten und der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Kassenwart Entlastung.


§ 10
Beurkundung

Der Inhalt von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sowie deren Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 11
Auflösung

Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 seiner in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Liquidator ist der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Fahrdorf, den 11. Februar 1999